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Welche Kosten entstehen für die Leistungen des Anwalts? Wer bezahlt sie?

Die jeweiligen Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den dort aufgenommenen Gebührentabellen und berechnen sich nach dem Streitwert. Fragen Sie gerne in einem ersten Gespräch mit uns, welche voraussichtlichen Kosten anfallen.

Sind Sie rechtsschutzversichert, so trägt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten, falls Sie das entsprechende Risiko bei der Versicherung versichert haben. Legen Sie uns Ihre Rechtsschutzversicherungspolice vor; wir fragen für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach Erteilung der Deckungszusage an.

Wenn Sie einen Rechtsstreit durch uns als Rechtsanwälte führen lassen, trägt letztendlich (in der Regel) diejenige Partei die gerichtlichen Kosten, die im Rechtsstreit unterliegt. Z.B. muss im Falle eines Verkehrsunfalls die Kosten unserer Inanspruchnahme der Gegner tragen, falls Sie den Unfall nicht verursacht haben. Abweichendes gilt für einen Rechtsstreit im Bereich des Arbeitsrechts, da jede Partei die außergerichtlich und in erster Instanz angefallenen Kosten selbst tragen muss, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Bei einem gerichtlichen Vergleich gibt es gesonderte Kostenregelungen, die nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen häufig von den Gerichten vorgeschlagen werden. Haben Sie insoweit Fragen, so können Sie sich an uns wenden.

Erstberatung

Im Falle einer Erstberatung kann diese nur bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden, falls Sie Verbraucher sind.

In umfangreichen, komplizierten Rechtsstreiten, Beratungsmandaten usw. kann mit uns über eine Honorarvereinbarung gesprochen werden, um so die anfallenden Kosten noch transparenter zu gestalten.
Sprechen Sie uns darauf an.

Falls Sie über ein sehr geringes Einkommen verfügen und nicht in der Lage sind, Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu begleichen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) zur Führung eines Rechtsstreites zu beantragen. Die Voraussetzungen prüfen wir für Sie und geben Ihnen die entsprechende Information; wir sind Ihnen auch beim Ausfüllen des Prozesskostenhilfeantrages/Verfahrenskostenhilfeantrages behilflich. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden Gerichtskosten und unsere Anwaltskosten zunächst von der Staatskasse getragen.
Je nach Einkommen können diese Zahlungen unter Umständen in monatlichen Raten ausgeglichen werden. Geht es um eine außergerichtliche Tätigkeit, besteht die Möglichkeit, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen; Sie zahlen dann für unsere Tätigkeit nur einen Pauschalbetrag von 10,00 €.

Rechtsanwaltsgebührentabellen:

Kommt es beispielsweise zu einem zivilrechtlichen Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so berechnen sich die entstehenden Anwaltsgebühren nach dem jeweiligen Streitwert, den schlussendlich das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können beispielsweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstehen:

  • 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
  • 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
  • 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einer Einigung, durch die der Streit beigelegt wird

Verfahrens- und Terminsgebühr fallen nur einmal an, unabhängig davon, in welchem Umfang Schriftsätze von dem beauftragten Anwalt gefertigt wurden und an wie vielen verschiedenen Gerichtsterminen er teilnimmt. Die Gebühren fallen in jeder Instanz gesondert an, sodass im Falle der Berufung weitere Gebühren entstehen.
Für die Erhebung einer Klage mit einem Streitwert von beispielsweise 1.500,00 € beträgt die 1,3 Verfahrensgebühr beispielsweise 149,50 €.